Bildungsurlaub in Chile
Als vor ungefähr 40 Jahren im Zuge der damaligen Bildungsreform beschlossen wurde, Arbeitnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, sich beruflich weiterzubilden, ohne dafür die eigentlichen betrieblichen Urlaubstage verwenden zu müssen, war das eine ausgezeichnete Idee. Ein Bildungsurlaub in Chile hat dabei einen ganz besonderen Reiz. Wer aus betrieblichen Gründen beispielsweise der spanischen Sprache mächtig sein muss, hat in Chile ein interessantes Land gefunden, um dort einen Bildungsurlaub zu verbringen. Auch jenseits von Sprachkursen ist ein Bildungsurlaub in Chile von Bedeutung und bereichert den Arbeitsalltag im heimischen Betrieb. Vor allem dann, wenn die Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Schulungen praktisch weitergeführt werden und die gelernte Theorie in der Praxis überprüft werden kann. Hat das heimische Unternehmen in Deutschland enge geschäftliche Kontakte zu einem chilenischen Unternehmen, so kann den Unterrichtsstunden gleich eine Art Mini-Praktikum angegliedert werden.
Aber bevor es so weit ist, sind vor dem Bildungsurlaub in Chile einige Formalitäten und auch einige Hürden zu überwinden, denn eine Bildungsmaßnahme bedarf nicht nur staatlicher Anerkennung, sondern muss auch den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Dazu muss man wissen, dass diese unterschiedlich sein können. Bildungsurlaub in Chile bedeutet zudem einen Auslandsaufenthalt. Hierbei müssen das in Chile erworbene Wissen und die dort gemachten Erfahrungen in Deutschland anzuwenden sein. Das kann dazu führen, dass ein Buchhalter für seinen Bildungsurlaub in Chile nur dann grünes Licht erhält, wenn zum Beispiel das heimische Unternehmen mit der Buchhaltung der selbstständig, als Profitcenter arbeitenden Filiale, in Chile eng korrespondiert und Sprachkenntnisse in Spanisch, bzw. Wissen über das Rechnungswesen in Chile notwendig sind. Ergänzend dazu kommt, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zu einem Aufenthalt im Ausland für einen Bildungsurlaub in Chile geben muss. Die Kosten für eine Weiterbildung sind in vielen Fällen vom Arbeitnehmer selber zu zahlen. Sollte der Arbeitgeber den Beitrag tatsächlich nicht finanzieren, so ist er jedoch immer zur Gehaltsweiterzahlung verpflichtet.
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